Hüpfburg Vorschriften und Genehmigungen 2026
Für den gewerblichen Betrieb einer Hüpfburg brauchst du drei Dinge: ein gültiges EN 14960 Gutachten, eine Haftpflichtversicherung und je nach Standort eine Sondernutzungsgenehmigung. Hier erfährst du alle Vorschriften für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Vorschriften im Überblick
| Anforderung | Details | Pflicht? |
|---|---|---|
| EN 14960 Gutachten | Jährliche Prüfung durch Sachverständigen | Ja, gewerblich |
| Haftpflichtversicherung | Min. 3 Mio. EUR Deckung empfohlen | Ja |
| Betriebsanleitung | Muss am Standort vorliegen | Ja |
| Aufsichtsperson | Mind. 1 Person ab 18 J., eingewiesen | Ja |
| Verankerung | Mind. 4 Erdanker oder Gewichte (je 80kg) | Ja |
| Sondernutzungsgenehmigung | Bei öffentlichem Grund | Je nach Standort |
| Gewerbeschein | Für Verleihbetrieb | Ja, gewerblich |
DIN EN 14960: Die zentrale Norm
Die DIN EN 14960-1 regelt:
- Design: Materialstärke min. 0,55mm PVC, Nahtfestigkeit, Notausgänge
- Sicherheitsabstände: Mindestabstände zu Hindernissen
- Verankerung: Anzahl und Belastbarkeit der Befestigungspunkte
- Jährliche Prüfung: Durch qualifizierten Sachverständigen
- Kennzeichnung: Hersteller, Baujahr, max. Nutzeranzahl
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Betreiberpflichten
Vor dem Aufbau
- Standort: ebener, weicher Untergrund (Rasen ideal)
- Mindestabstand zu Bäumen, Stromleitungen, Zäunen: 2m
- Wind prüfen (max. Windstärke 6)
- Stromversorgung sicherstellen (230V, min. 16A)
- Genehmigungen einholen
Während des Betriebs
- Permanente Aufsicht
- Max. Nutzeranzahl einhalten
- Schuhe, Brillen, Schmuck ablegen lassen
- Altersgruppen trennen
- Ab Windstärke 5: engmaschig überwachen, ab 6: sofort abbauen
Versicherungspflicht
Betreiberhaftpflicht ist Pflicht. Empfohlen: mind. 3 Mio. EUR Deckung. Kosten: 200-500 EUR/Jahr. Mehr im Versicherungs-Ratgeber.
Vorschriften nach Land
| Land | Behörde | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Deutschland | Ordnungsamt | Sondernutzungserlaubnis, GS-Zeichen empfohlen |
| Österreich | Bezirkshauptmannschaft | Veranstaltungsgenehmigung bei Events |
| Schweiz | Gemeinde/Kanton | Kantonale Regelungen beachten |
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich eine Genehmigung für eine Hüpfburg?
Für den gewerblichen Betrieb brauchst du eine Betriebsgenehmigung, ein gültiges EN 14960 Gutachten und eine Haftpflichtversicherung. Auf öffentlichem Grund ist zusätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich.
Welche Normen gelten für Hüpfburgen?
Die DIN EN 14960-1 regelt Design, Herstellung und Sicherheit aufblasbarer Spielgeräte. Sie schreibt Materialstärke (min. 0,55mm PVC), Verankerung, Notausgänge und jährliche Prüfung vor.
Wer darf eine Hüpfburg beaufsichtigen?
Jede eingewiesene Person ab 18 Jahren. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in Aufbau, Betrieb und Notfallmaßnahmen geschult ist.
Bis zu welcher Windstärke darf eine Hüpfburg betrieben werden?
Bis maximal Windstärke 6 (39-49 km/h). Ab Windstärke 5 wird engmaschige Überwachung empfohlen. Bei Sturmwarnung muss sofort abgebaut werden.
Geschrieben vom Team der Happy Fun GmbH. Als Hersteller und Verleihbetrieb seit 1985 kennen wir die Branche aus erster Hand.
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